Rechtliche Folgen bei Versicherungsbetrug

Eigentlich gibt es in Deutschland die Straftat des Versicherungsbetruges so nicht mehr, denn dieser wurde bereits vor einigen Jahren abgeschafft. In den früheren Zeiten wurde der Straftatbestand des Versicherungsbetruges nur dann erfüllt, wenn ein, gegen Feuer versicherter Gegenstand in Brand gesteckt wurde oder ein dementsprechend versichertes Schiff untergegangen war. Und diese Tatbestände wurden, geregelt im § 265 des StGB, unter harte Strafen gestellt – eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren war hier keine Seltenheit.

Alle anderen Fälle waren damals und sind auch heute unter den gewöhnlichen Betrug zu fassen. Dieser ist im § 263 StGB geregelt. Für die Versicherungen ist dies eher ein Nachteil, zum Beispiel für die Hausrat- oder die Haftpflichtversicherung. Welche Vorschriften hier gelten sind im § 263 StGB zu finden. Bei Betrug ist das Normalmaß an Strafe fünf Jahre Haft, liegt ein sehr schwerer Fall vor, kann auch eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren drohen. Es kommt heute also nicht mehr darauf an, ob ein Nachbar oder die eigene Versicherung betrogen wird, das angesetzte Strafmaß unterscheidet sich hier nicht.

Versicherungsbetrug – Mit welchen Strafen ist konkret zu rechen

Es lässt sich nicht pauschal sagen, was passiert, wenn ein Betrug einer Versicherung begangen wurde. Denn hier spielt das Gesamtausmaß des Betruges eine wichtige Rolle. Auch berücksichtigt wird, ob der Täter bis dato ein unbeschriebenes Blatt vor oder bereits Vorstrafen angesammelt hat. Wenn der Versicherungsbetrug nur versucht wurde, aber nicht geglückt ist, dann fallen die Strafen in der Regel nicht allzu hart aus.

Versicherungsbetrug – Wann verjährt er?

Für die Verjährung von dem Betrug einer Versicherung gelten die folgenden Fristen, die durch den
§ 78 StGB geregelt werden:

  • bei Taten, auf die eine lebenslange Freiheitsstrafe steht, beträgt die Verjährung 30 Jahre
  • bei Taten, die eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren nach sich ziehen, beträgt die Verjährung 20 Jahre
  • bei Taten, die eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren nach sich ziehen, beträgt die Verjährung zehn Jahre
  • bei Taten, die eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr nach sich ziehen, beträgt die Verjährung fünf Jahre
  • für alle anderen Taten gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren

Bei dem Betrug einer Versicherung gibt es dieselben Regelungen zur Verjährung, wie bei allen anderen Arten des Betrugs. Nach der oben stehenden Tabelle beträgt die Frist also fünf Jahre. Zu laufen beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt, an dem die Tat abgeschlossen ist. Bei dem Betrug der Versicherung wäre dies also der Auszahlungszeitpunkt des Geldes von der Versicherung.

(Bilderquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

Recommended For You

Schreibe einen Kommentar