Vermögenswirksame Leistungen und Lohnabrechnung

Vor allem als Berufseinsteiger wird man häufig durch andere Mitmenschen oder die Firma mit den vermögenswirksamen Leistungen konfrontiert. Was genau die vermögenswirksamen Leistungen überhaupt sind und wie Ihr diese in eurer Lohnanbrechnung findet, zeigt euch dieser Artikel.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Bei den vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Dabei gibt es jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen. Diese Leistungen unterstützen den Arbeitnehmer bei dem Aufbau von Vermögen und können sehr unterschiedlich aussehen. Damit die Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen (VL) beziehen können, muss ein Sparvertrag beantragt werden. Die Leistungen können dann frei gewählt und zum Beispiel in einen Aktienfond, Immobilienkredit, Bausparplan oder einen Banksparplan angelegt werden. Im Normalfall beträgt die Laufzeit sieben Jahre. Nach der abgelaufenen Frist kann man einen neuen Vertrag vereinbaren oder die Summe auszahlen lassen. Die Summe der vermögenswirksamen Leistungen liegt in den Händen des Arbeitgebers und wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Häufig gibt es auch diverse Tarifverträge in gewissen Branchen. Der Vorteil der vermögenswirksamen Leistungen, dass sowohl der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber profitieren. Arbeitnehmer erhalten oft einen staatlichen Zuschuss und die Arbeiter beziehen zusätzliche Leistungen in Form von Geld. Der höchste Betrag der VL liegt momentan bei 40 Euro im Monat.
 

Lohnabrechnung – Was genau sollte beachtet werden?


Da die vermögenswirksamen Leistungen steuerpflichtig sind, erhöht sich das Bruttogehalt um maximal 40 Euro. In der Lohnabrechnung kann dieser Betrag gefunden werden. Somit erhöhen sich die Abgaben und Steuern für die Renten-, Sozial- sowie Krankenversicherung prozentual. Außerdem sollten Sie beachten, dass man auf die Erträge im Jahr der Auszahlung eine Abgeltungssteuer zahlen muss. Ein Freibetrag kann für Alleinstehende bei Erträgen unter 801 Euro und bei Verheirateten unter 1602 angefordert werden. Der allgemeine Steuersatz der Erträge liegt bei 25%, hinzu kommen gegebenenfalls Kirchensteuer und inklusive Solidaritätszuschlag.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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