in diesem Artikel geht es um das Konkurrenzverbot. Das Verbot wird dabei im Arbeitsverhältnis geklärt und geregelt. Oftmals stehen in den diversen Klauseln des Arbeitsvertrags einige relevante Informationen über das Verbot von auszuführenden Tätigkeiten für Firmen, die als Konkurrenz angesehen werden. Hierbei spielt das Verbot natürlich eine entscheidende Rolle – Sowohl für den Arbeitnehmer, als auch für den Arbeitgeber.
Was bedeutet das Verbot?
Der Arbeitnehmer wird in seiner freien Berufswahl eingeschränkt, wenn dieser sich während oder nach der Tätigkeit in einem Betrieb oder Unternehmen als Arbeitskraft eines konkurrierenden Unternehmens einsetzen lässt. Diese Art der Vereinbarung ist während einem bestehenden Arbeitsverhältnis immer erlaubt. Eine Konkurrenztätigkeit während der Ausübung der momentanen Arbeit ist laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) strengstens untersagt. Doch wozu wird dieses Verbot ausgehängt? Das Konkurrenzverbot dient primär dazu, dass die Arbeitgeber von den Wettbewerbshandlungen geschützt werden und keine relevanten Informationen von einem Unternehmen in ein anderes gelangen können. Somit soll der Bereich, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, komplett geschützt und nur für Mitarbeiter, die dort angestellt sind, zugänglich sein. Die Konkurrenten dürfen deswegen in keiner Form unterstützt werden.
Doch wie sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde?
Grundsätzlich ist jeder Arbeiter, der das Verhältnis zwischen ihm und dem Unternehmen beendet, nicht mehr auf das Verbot gebunden. Somit muss nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich auf die getroffenen Aspekte des Konkurrenzverbots klargemacht werden. Beide Parteien müssen hierbei auch einen Vertrag unterschreiben. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich, eine sogenannte Karenzentschädigung anzubieten. Der gesetzliche Mindestsatz muss hierbei erreicht werden. Dieser liegt mindestens bei der Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen, die vertraglich geregelt wurden. Der Durchschnitt der letzten drei Jahre ist hierbei entscheidend. Bei Einzelfällen oder Fragen bietet es sich an, den Rat eines Fachanwalts einzuholen, um die Fälle einzeln zu prüfen.
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