Wer zur Miete wohnt, der darf gleich zu Beginn mit einem Mininum von zwei bis drei Monatsmieten in Vorschuss gehen. Eine Sicherheit, die sich die Mieter der heutigen Zeit herausnehmen. Doch welchen Schutz hat der Vermieter und welche Sicherheit wird ihm geboten seine Kaution auch wieder zurück zu erhalten?
Hier greift die seit einiger Zeit neue Möglichkeit der Mietkautionsversicherung. Ein online Anbietervergleich für Mietkaution gibt dabei nicht nur umfangreich Auskunft über Ansprüche und Leistungen diverser Anbieter, sondern stellt auch ihr Versicherungsangebot vergleichend gegenüber.
Wer sich im Rahmen eines Mietvertrages für die Alternativmöglichkeit der Kautionsversicherung entscheidet, der spart in erster Linie die finanziellen Lasten der dreimonatigen Kaltmieten-Kaution. Es ist eine Selbstschuldnerische Bürgschaft, die mit einer Mietkaution eingegangen wird. Sie wird über einen jährlichen Betrag beglichen und aktiviert. Die jeweilig Versicherungsgesellschaft übernimmt dafür den Kautionsbetrag. Auch der Vermieter profitiert davon. Denn für ihn vermindert sich der ganze Verwaltungsaufwand.
Wie funktioniert die Kautionsversicherung?
Es ist das Prinzip der Bürgschaft nach § 551 BGB, das bei der Mietkautionsversicherung greift. Es kann online beantragt und abgeschlossen werden. Damit wird dem Vermieter die gleiche Sicherheit geboten wie als wenn der Vermieter ihm drei Monatsmieten zahlen würde. Der Vorteil für den Mieter ist jedoch, dass er die Summe nicht in einem Mal zahlen muss, seine Mietkautionsversicherung bei fehlenden Mietzahlungen, Sachschäden wie Renovierungsleistungen oder fehlende Nebenkostenabrechnungen greift. Damit übernimmt die Mietkautionsversicherung auch Leistungen, die mit einer üblichen Hausratsversicherung abgesichert werden.
Wer profitiert von einer Mietkautionsversicherung und wer kann sie beantragen?
Ein jeder der will und als Mieter ein Wohnung oder Haus nutzen möchte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mietkautionsversicherung als Privat- oder Gewerbeperson abgeschlossen wird. Ausschlaggebend ist das Abschließen eines Mietvertrages. Bei Privatpersonen greife die Bestimmungen des BGB und sie beziehen sich auf die Mietkautionshöhe, welche Anlagen genutzt werden und wie die Regelungen der Ratenzahlungen aussehen. Bei Gewerbeflächen ist es der Mietvertrag, der die Details definiert.