Hartz IV wird generell als Satz pauschal festgesetzt. Für die einzelnen Lebensbereiche sind verschiedene Zuteilungen des Regelbedarfs vorgesehen. Viele Menschen glauben, dass sie Geld für konkrete Güter vom Jobcenter erhalten. Dazu gehört, dass jemand durch den Supermarkt geht und dann entscheidet, was der Arbeitslose im Monat auf jeden Fall benötigt. Dies war einst in den 70er und 80er Jahren der Fall, heute aber wird eine Statistik als Basis benutzt.
Haushalte mit wenig Einkommen, die jedoch keine Sozialleistungen benötigen, sind dabei die Orientierung. Das Arbeitsministerium begutachtet in dem Fall, wie viel die Haushalte wofür ausgeben und Hartz 4-Empfänger erhalten dann jeweils weniger Geld – für einige Posten wie Blumen oder Zigaretten auch gar nichts. Daher schwankt es hierbei, wofür wie viel Geld in dem Regelsatz vorgesehen ist – solche Verschiebungen kommen daher zustande, da die Vergleichshaushalte weniger Geld für einen definierten Bereich ausgeben.
Die aktuellen Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld II
Generell müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden, um Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu haben. So müssen die Empfänger hilfebedürftig sein. Das bedeutet, dass die finanziellen Mittel nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Die Empfänger müssen mindestens 15 Jahre alt sein, haben jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Die Hartz-IV-Empfänger dürfen nicht erwerbsfähig sein und auch nicht durch eine Behinderung oder Krankheit auf Dauer außerstande sein, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten.
Die aktuellen Leistungen für Heizung und Unterkunft
Die Höhe der Leistungen für Heizkosten und die Unterkunft ist in § 22 SGB II geregelt und orientiert sich nach der tatsächlichen Höhe aller Kosten. In einem Hartz IV-Antrag müssen daher die Angaben zu den Heizkosten und zur Höhe der Miete angegeben werden. Dies ist die Anlage KdU.
Werden die Kosten für die Unterkunft vom Jobcenter als angemessen nachgeprüft, übernimmt der Leistungsträger Heizkosten und die Miete in voller Höhe für die Dauer der Hilfebedürftigkeit.
Dabei müssen die Unterkunftskosten angemessen sein. Wenn jedoch die Unterkunftskosten unangemessen und daher zu hoch sind, dann wird das Jobcenter zur Senkung dieser Kosten durch Umzug in eine günstige Wohnung oder Untervermietung der bestehenden Wohnung auffordern. Im Normalfall werden die faktischen Kosten dann nur für sechs Monate vom Amt gezahlt. Hiernach werden nur noch die angemessenen Kosten für die Unterkunft vom Jobcenter getragen.
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