Erben nach Gesetz: Die wichtigsten Regelungen und Bestimmungen

Wenn kein Testament vorliegt, wird die Erbfolge durch das Gesetz geregelt. Das Gesetz bestimmt dann, wer von den Hinterbliebenen den Nachlass des Verstorbenen erhält. Hintergrund der gesetzlichen Erbfolge ist eine klare und faire Verteilung des Erbes unter den gesetzlichen Erben. Damit sollen Familienmitglieder geschützt und Streitigkeiten vermieden werden. Wir möchten über die gesetzlichen Bestimmungen und die Reihenfolge der Erben berichten, um Transparenz über die Ansprüche zu schaffen.

Die gesetzliche Erbfolge

Erben erster Ordnung

Die Erben erster Ordnung sind Kinder und deren Nachkommen. Diese Erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind verstorben, tritt dessen Nachkommen an dessen Stelle. Der Ehegattenanteil hängt vom Güterstand ab. Wurde eine Zugewinngemeinschaft geschlossen, erbt der Ehegatte neben den Kindern ein Viertel des Nachlasses, zuzüglich des Zugewinnanteils. Wurde Gütertrennung vereinbart, bekommt der Ehegatte neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses.

Erben zweiter Ordnung

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen. Diese erben, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Zu jeweils gleichen Teilen erben die Eltern. Ist ein Elternteil verstorben, nehmen die Nachkommen – also Geschwister des Verstorbenen – dessen Stelle ein, die zu gleichen Teilen erben.

Erben dritter Ordnung

Als Erben dritter Ordnung gelten die Großeltern und deren Nachkommen. Diese erben, wenn weder Erben der ersten bzw. der zweiten Ordnung vorhanden sind. Die Großeltern erben dann zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, sind dessen Nachkommen (demnach Onkel, Tanten des Erblassers) an dessen Stelle. Das Erbe wird zu gleichen Teilen verteilt.

Ehegattenerbrecht

Wie erwähnt, nimmt der Güterstand Einfluss auf die Erbanteile des Ehegatten. Den Zugewinnausgleicht und ein Viertel des Nachlasses erbt der Ehegatte neben den Erben aus der ersten Ordnung. Wurde eine Gütertrennung zwischen den Eheleuten vereinbart, dann erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses neben den Erben der ersten Ordnung.

Erbquote

Die Erbquote gibt Auskunft über den Anteil des Nachlasses, den einzelne Erben erhalten. Die Erbquote hängt dabei von der Anzahl der Erben und deren Ordnung ab. Für den Ehegatten liegt die Erbquote in der Regel bei einem Viertel bis zu der Hälfte des Nachlasses – abhängig vom Dasein der Erben der ersten oder zweiten Ordnung. Bei Erben zweiter Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Gibt es neben den Erben zweiter Ordnung keine Erben erster Ordnung, dann erbt der Ehegatte die Hälfte.

Sonderregelungen

Unter die Sonderregelung fällt der Pflichtanteil, d. h. der Mindestanteil für nahe Angehörige. Dazu zählen Kinder, Ehegatten und Eltern. Dies betrifft auch die Enterbung. Der Pflichtanteil des gesetzlichen Erbteils ist die Hälfte des Nachlasses.

Erbverzicht ist der vertragliche Verzicht auf das Erbe, der notariell beurkundet werden muss.

Erbunwürdig sind Erben aus der Erbfolge, die ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser gezeigt haben. Das könnte ein Mordversucht oder schwere Misshandlung beispielsweise sein.

Kurz zusammengefasst:

Zusammenfassend lässt sich die Erbfolge in Erben erster, zweiter und dritter Ordnung einteilen. Einfluss auf die Verteilung des Nachlasses nehmen vereinbarte Gütertrennung oder eine Zugewinngemeinschaft. Zudem gibt es Sonderregelungen in Bezug auf den Pflichtanteil, einen Erbverzicht oder auf die Erbunwürdigkeit. Die gesetzliche Erbfolge soll dafür sorgen, dass der Nachlasse fair verteilt wird und angehörige geschützt werden. Zudem beugt die gesetzliche Erbfolge Streitigkeiten vor. Die gesetzliche Erbfolge tritt aber erst dann in Kraft, wenn kein Testament hinterlegt wurde, das die Erbfolge planen soll. Erbverträge und Testamente nehmen an Bedeutung zu. Die Zukunft mag Reformen in Bezug auf das Erbrecht bringen.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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