Unterschlagung: Definition, Recht und Gesetz, im Unternehmen, Aufklärung

§ 246 StGB – Unterschlagung

(1) „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.“

Unterschlagung gemäß § 246 StGB

Gemäß § 246 des StGB ist die Unterschlagung ein Vergehen und damit strafbar.

Laut Absatz I des Gesetzestexts wird der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt, wenn die handelnde Person sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Wenn dieses Handeln nicht unter einen höherwertigen Straftatbestand fällt, zum Beispiel dem Betrug nach § 263 StGB oder dem Diebstahl nach § 242 StGB, dann steht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe im Raum. Die Unterschlagung ist also nur ein Auffangtatbestand.

Die Qualifikation des II. Absatzes des § 246 StGB erhöht die Strafandrohung. Sollte dem Täter die Sache im vorhinein anvertraut worden sein und dieser unterschlägt sie trotzdem, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe zu rechnen. Dies wird zumeist als veruntreuende Unterschlagung geführt.

Gemäß Absatz III des § 246 StGB ist die versuchte Unterschlagung ebenfalls strafbar.

Aber was genau fällt alles unter eine fremde bewegliche Sache?

Fremd ist eine Sache, wenn sie auch noch im Eigentum eines anderen stehen kann. Eine Sache ist laut § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Beweglich ist die Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.

Ist das gefundene Portmonee auf der Straße also eine fremde bewegliche Sache? Ja, denn das Portmonee hat mit hoher Wahrscheinlichkeit noch einen anderen Eigentümer, es ist eine körperlicher Gegenstand und es kann durch einfaches Aufheben fortgeschafft werden.

Wann ist die rechtswidrige Zueignung erfüllt?

Eine Zueignung einer Sache erfolgt nach gängiger Rechtsprechung dann, wenn beim Täter eine Zueignungsabsicht besteht und dieser auch durch eine konkrete Tat manifestiert. Wenn Rechtswidrig ist die Zueignung dann, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Häufige Rechtfertigungsgründe sind Notwehr gemäß § 32 StGB oder der Rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB.

Wenn das Portmonee nun von der Straße aufgehoben wird und mit nach Hause genommen wird, mit der Absicht, dieses nicht dem rechtmäßigen Eigentümer zurückzuführen und die enthaltenen Wertgegenstände selbst zu behalten, spricht man von einer Unterschlagung gemäß § 246 StGB.

Die Qualifikation des Absatzes II des § 246 StGB setzt voraus, dass vor der eigentlichen Unterschlagung gemäß Absatz I, dem Täter eine Sache anvertraut wurde. Dies können zum Beispiel der Haustürschlüssel der Nachbarn, Möbel oder andere Gegenstände gewesen sein.

Bei einem Versuch gemäß § 23 StGB bleibt es, wenn der Täter zur Verwirklichung der Unterschlagung angesetzt hat, aber diese nicht zur Vollendung gebracht hat oder nicht bringen konnte.

§ 247 StGB – Haus- und Familiendiebstahl

„Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.“

Eine Unterschlagung gegenüber einem Angehörigen, Vormund oder Betreuer oder einem anderen Mitglied einer häuslichen Gemeinschaft, in welcher der Täter lebt, ist ein Antragsdelikt. Diese werden nur bei einem besonderen öffentlichen Interesse seitens der Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Ein Strafantrag der betroffenen Partei ist erforderlich.

§ 248a – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

„Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“

So verhält es sich auch bei unterschlagenen Sachen, die nur einen geringen Wert haben. Dieser Wert liegt seit 2008 bei etwa 50,00 Euro.

Unterschlagung im Unternehmen

Auch Unternehmen sind vor Unterschlagungen seitens ihrer Angestellten nicht gefeit. Sei es die Unterschlagung von Geldern oder anderen Gütern, statistisch gesehen war 2015 jedes zweite Unternehmen von einem Betrugsdelikt betroffen. Mit einer hohen Dunkelziffer ist jedoch zu rechnen. Nicht nur, da Betrugsdelikte nur schwer aufgedeckt werden können, sondern weil Unternehmen aufgedecktes Fehlverhalten nicht an die Öffentlichkeit dringen lassen wollen. Ob nun aus Angst einer negativen Berichterstattung oder um andere Mitarbeiter nicht auf die Schwachstelle im Unternehmen aufmerksam zu machen. Das Interesse eines öffentlichen Prozesse seitens des Unternehmens ist gering und lässt von einer hohen Dunkelziffer ausgehen. Auch wenn der Arbeitgeber nicht entscheiden darf, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht.

Ein sicheres Netz aus Präventionsmaßnahmen, angefangen bei einer gesunden Unternehmenskultur, können Angestellte erst gar nicht dazu verleiten, straffällig zu werden. Oftmals ist es aber schwer, den Täter ausfindig zu machen, wenn es bereits zu Unterschlagung im Unternehmen gekommen ist. Dabei können externe Dienstleister wie der Detektiv Wien helfen.

Kann der Verursacher für ungewöhnliche Buchungsberichte oder fehlende Ausrüstung aufgedeckt werden, wird dieser vom Unternehmen meist unverzüglich freigestellt und später wegen der Begehung einer Straftat fristlos gekündigt.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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